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Die EU-Richtlinie 2014/68 ist auch unter dem Kürzel PED bekannt, das für “Pressure Equipment Directive” steht. Sie regelt die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen.

Unter die Richtlinie fallen Behälter, Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteile und solche mit Sicherheitsfunktion mit einem maximal zulässigen Druck von 0,5 bar. Schon allein daraus wird klar, warum diese Richtlinie so zentral ist für unsere Arbeit mit Klimaanlagen und -geräten.

Schließlich sind in Klimaanlagen und -geräten Teile verbaut, die unter Druck stehen. Ohne sie könnten die Anlagen ihren Dienst nicht versehen.

Wichtig ist die EU-Richtlinie vor allem, wenn es darum geht, zertifizierte Produkte von solchen ohne Zertifikat zu unterscheiden, Produkte, die den EU-Anforderungen also entsprechen, von solchen, die dies nicht tun. Während also die EU das Inverkehrbringen der Anlagen regelt, bleibt die Regelung der Wartung derselben den staatlichen Organen vorbehalten.

In Italien hat man dies 2016 getan, und zwar mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 26. Jede Installation einer Klimaanlage muss seit damals dem Unfallversicherungsinstitut INAIL gemeldet werden.

Die wichtigsten Regelungen der EU-Richtlinie 2014/68

Die zentrale Neuerung, die die EU-Richtlinie 2014/68 mit sich bringt, ist die Einführung einer notifizierten Stelle, die es bis dahin nicht gegeben hat. Diese Stelle zertifiziert den Bau von Druckgeräten und Baugruppen. Zudem werden alle Begriffe genauestens definiert, angefangen bei Druckgerät und Baugruppen selbst, die Behälter, Rohrleitungen sowie druckhaltende Ausrüstungsteile und solche mit Sicherheitsfunktion (also den Druck notfalls vermindernde Geräte) umfassen.

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie dem Hersteller die Gesamtverantwortung für den Herstellungsprozess zu. Nur in ausgewiesenen Fällen kann diesem die notifizierte Stelle beispringen. Schließlich stellt die EU-Norm auch die Definition einer Ablaufvorschrift für Hersteller in Aussicht.

Welche Geräte werden von der Richtlinie geregelt?

Die Richtlinie regelt die Welt der Druckgeräte und Baugruppen. Im Einzelnen fallen folgende Teile unter die Brüsseler Regelung:

  • Behälter: geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist
  • Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind
  • druckhaltende Ausrüstungsteile: Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind
  • Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden. Der maximal zulässige Druck beträgt 0,5 bar.

Die Kategorisierung des Gefahrenpotentials

Die PED-Richtlinie schreibt Herstellern vor, das Gefahrenpotential der eigenen Anlage zu bewerten und entsprechend auszuweisen. Das Gefahrenpotential hängt dabei eng mit der gespeicherten Energie zusammen.

Die gespeicherte Energie in einem Druckgerät bemisst sich wiederum nach

  • dem maximal zulässigen Druck PS,
  • dem maßgeblichen Volumen V bzw. der Nennweite DN,
  • der Gruppe der Fluide, für die das Gerät bestimmt ist.

Wie man aus diesen Parametern das Gefahrenpotential von Geräten und Baugruppen (Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen) errechnet, zeigt Anhang II der EU-Richtlinie. Unterschieden wird bei den Fluiden zwischen gefährlichen und ungefährlichen sowie zwischen flüssigen und gasförmigen. Für Behälter errechnet man das Produkt aus PS x V, für Rohrleitungen jenes aus PS x DN. Mit Hilfe dieser Eckdaten kann jedes Druckgerät bzw. jede Baugruppe anhand von neun Tabellen einer von vier Gefahrenkategorien (I, II, III und IV) zugeordnet werden.